§ 1 Sinn und Zweck des Vereins

  1. Der Verein veranstaltet jährlich den Wettbewerb um die 100 besten Plakate (deutschsprachig im europäischen Raum). Er lobt ihn jährlich aus, veranstaltet eine Ausstellung der Ergebnisse und gibt einen Katalog (Jahrbuch) heraus.
  2. Damit will der Verein das deutschsprachige Plakat im europäischen Raum hinsichtlich seiner inhaltlichen, kommunikativen und gestalterischen Kriterien fördern und sich für seine öffentliche Anerkennung als wichtiger Bestandteil visueller Kultur einsetzen. Je nach Möglichkeit und Notwendigkeit initiiert der Verein weitere Aktivitäten zur Förderung des Plakatschaffens.
  3. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung (»Steuerbegünstigte Zwecke«, §§ 51 ff AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen »100 Beste Plakate«, nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz »eingetragener Verein (e. V.)«.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist die schriftliche Erklärung zum Eintritt in den 100 Beste Plakate e. V., in der sich der Eintretende verpflichtet, die Satzung anzuerkennen.
  2. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
  3. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Die Höhe des Beitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.
  4. Die Mitgliedschaft wird beendet:
    1. durch Tod bzw. Auflösung bei juristischen Personen;
    2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    4. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mehr als ein Jahr die Beiträge nicht entrichtet worden sind.
  5. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
  6. Personen, die sich um den Wettbewerb der »100 besten Plakate des Jahres« bzw. um das Plakatschaffen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

  1. Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und weiteren drei Mitgliedern.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich in Berlin in unmittelbaren Zusammenhang mit der Eröffnung der Ausstellung »100 beste Plakate« im Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Sie beschließt insbesondere über:
    1. die Wahl des Vorstands,
    2. den Ausschluss eines Mitgliedes, insbesondere wenn die Mitgliedschaft das Ansehen oder die Zwecke des Vereins nachhaltig zu schädigen geeignet ist oder durch Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages die Satzung verletzt,
    3. den jährlichen Finanzbericht, der durch ein unabhängiges Steuerbüro geprüft sein muss, den Finanzplan des laufenden Jahres, der vom Vorstand vorgelegt wird;
    4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung, die Einladung an deren letzte dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.
  3. Die Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugeschickt werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats nach dem die Niederschrift zugeschickt worden ist, erhoben werden.
  6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

  1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und das geschäftsführende Vorstandsmitglied vertreten. Jeder hat das Alleinvertretungsrecht.
  3. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet die Organisation des Vereins und die Verwaltung der finanziellen Mittel. Er leitet die jährliche Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbes um die 100 besten Plakate einschließlich der Ausstellung und der Herausgabe des Kataloges. Zur Honorierung dieser Tätigkeit schließt der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, einen Werkvertrag mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied ab, der in die Gesamtfinanzierung des Wettbewerbs eingebunden ist.
  4. Der Vorstand beruft jährlich die Jury zum Wettbewerb um die 100 besten Plakate und entscheidet über die wesentlichen inhaltlichen Fragen zur Auslobung und Durchführung des Wettbewerbes sowie über die Verwendung der vorhandenen finanziellen Mittel. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Auslagen, die im Zusammenhang mit der Vorstandsarbeit entstehen, werden seinen Mitgliedern erstattet.
  5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens zweimal im Jahr (Juni und September) zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von vier Wochen durch den Präsidenten oder durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.

100 Beste Plakate e. V. – Beitragsordnung

  1. Der Beitrag für natürliche Personen beträgt 250 € pro Jahr.
  2. Der Beitrag für juristische Personen wird in Absprache mit dem Vorstand festgelegt, beträgt aber mindestens 500 € pro Jahr.
  3. Mitglieder können aus besonderem Anlass einen Antrag auf Reduzierung des Beitrages stellen.
    1. Der Beitrag ist nach Rechnungslegung zu Beginn des Kalenderjahres bzw. bei Eintritt zu entrichten
    2. Der Beitrag wird in voller Höhe bei Eintritt bis 30. Juni des laufenden Jahres fällig, bei Eintritt zu einem späteren Zeitpunkt zu 50%.
    3. Abweichend wird der Beitrag für das Kalenderjahr 2002 bei Eintritt zwischen dem 9.9.2001 (dem Tag der Gründung) und dem 31.12. 2002 in den 100 Beste Plakate e.V. in voller Höhe fällig.

Vereinsdaten

Vereinssitz
100 Beste Plakate e. V.
c/o Dr. Hermann Büchner
Schwabenallee 26
D 12683 Berlin
Telefon + 49 (0) 30 9318104
www.100-beste-plakate.de

Vereinsregister
VR 22508Nz Amtsgericht Charlottenburg

Buchhaltung
100 Beste Plakate e. V.
Susanne Ellerhold
Friedrich-List-Straße 4
D 01445 Radebeul
Telefon + 49 (0) 170 6300032
E-Mail info@100-beste-plakate.de

USt.-Nr.: 202/140/14662 K05b
USt.-ID: DE246642290

Bankverbindung
100 Beste Plakate e. V.
Kreissparkasse Meissen
Konto 3000055281
BLZ 85055000
IBAN DE91 8505 5000 3000 0552 81
BIC SOLADES1MEI